102 mm Vintage Retro Spiegel Montana Schwarz M10 Re od. Li Mirror Black
Hochwertiger Vintage Spiegel für Ihr Nippon-Bike
Das Spiegelglas ist mit einem Kugelgelenk am beweglichen Arm befestigt. Somit ist er rechts und links verwendbar.
Material Aluminium gefräßt und Eloxiert.
Gewinde:
- 1x M10x1,25 Rechtsgewinde
- 1x M10x1,25 Linksgewinde
Maße:
- Durchmesser: 102 mm
- Stiellänge bis Gelenk: 150 mm
- Stiellänge bis Gewindebolzen: 180 mm
Inhalt 1 Stück / 1 pc
102 mm Vintage Retro Mirror Montana Black M10 Re od. Li Mirror Black
High quality vintage mirror for your Nippon bike
The mirror glass is attached to the movable arm with a ball joint. Thus, it is usable right and left.
Thread:
-
1x M10x1.25 right-hand thread
- 1x M10x1.25 left-hand thread
Dimensions:
-
Diameter: 102 mm
-
Stick length to joint: 150 mm
- Stem length to threaded bolt: 180 mm
Content 1 piece / 1 pc
Seit der Neufassung der StVZO wurde zum 1. Januar 1961 ein Rückspiegel bei Krafträdern Pflicht. Stand dort noch recht allgemein drin, dass Größe und Art ausreichen müssen, um die Fahrbahn rückwärtig beobachten zu können, so wurde in den Auslegungsvorschriften eine Mindestfläche von 60 cm² definiert. Und da von einem Spiegel die Rede ist, darf sich die Gesamtfläche auch nicht durch die Addierung mehrerer kleiner Spiegel auf das geforderte Maß ergeben. Zwei mal 30 ergibt zwar auch 60, zählt aber nicht. Genauso ist ein verchromter Spiegelarm nicht anrechenbar. Jeder zusätzlich montierte Rückspiegel hingegen darf kleiner sein, also auch der rechte. Erlaubt sind Plan- oder Konvexspiegelflächen (konvex = nach außen gewölbt). Noch immer gibt es keine Bauartgenehmigungspflicht für Spiegel, also kann man sich unter Einhaltung der Vorgaben auch selbst welche schnitzen. Dass auch ein Eigenbau-Teil keine scharfen Kanten haben darf, sollte jedem klar sein.
Am 1. Januar 1990 bekam der Einzeltäter dann Zuwachs, der zweite Spiegel wurde Pflicht, zumindest wenn das Motorrad eine Höchstgeschwindigkeit von über 100 km/h hatte. Darunter genügte weiterhin das alleinige linke Exemplar. Wie auch bei Motorrädern aus der ehemaligen DDR, die hatten bei dieser Vorgabe noch eine Gnadenfrist bis Mitte des Folgejahres, ab 1. Juli 1991 wurden dann aber alle gleich behandelt.
Mit dem 17. Juni 2003 kam dann der Stichtag, ab dem nur noch Neuzulassungen nach dem EG-Recht möglich waren. Die StVZO bezieht sich bereits ab dem 1. April 2000 auf die EWG-Richtlinie 97/24/EG und schreibt deren Verwendung vor. In dieser ist wirklich alles geregelt, was man sich nur vorstellen kann. Beispiele? Spiegel müssen einstellbar sein, wer hätte das gedacht? Weiterhin muss das Spiegelglas von einem mindestens 2,5 mm dicken Gehäuse umgeben sein. Außerdem war dem europäischen Verwaltungsrat die bis dahin in Deutschland zulässige Fläche zu klein. Er erhöhte selbige auf ein Mindestmaß von 69 cm². Aber bitte nicht in irgendeine x-beliebige Form gebracht. In selbige muss ein Kreis von 78 mm Durchmesser passen, außerdem muss es von einem Rechteck von 12 x 20 cm eingerahmt werden können.
Der kleinste runde Spiegel muss einen Durchmesser von 94 mm aufweisen, aber auch nicht mehr als 150 mm. Das Glas selbst ist nur noch in konvexer Bauart möglich. Werden diese Vorgaben verletzt, gibt es nicht das ersehnte Bauartgenehmigungszeichen. Dieses ist nämlich jetzt Pflicht und muss auch in eingebautem Zustand gut lesbar sein, also verstecken gilt nicht.